Personenstandesbücher:

 

Definition der Quellengattung

Personenstandsregister sind die vom „Standesbeamten über den Personenstand geführte öffentliche Register“. Der Personenstand wiederum setzt sich aus bestimmten persönlichen Eigenschaften einer Person (Alter, Geschlecht) und ihrer familienrechtlichen Position zu anderen Familienmitgliedern (Abstammung, Familienstand) zusammen. Als „Eckpfeiler“ des Personenstands gelten Geburt, Eheschließung (seit 2009 auch Lebenspartnerschaft) und Tod.

In personenstandsrechtlicher Hinsicht sind die Personenstandsregister „öffentliche Zeugnisurkunden mit Beweiskraft“. In ihnen werden die Personenstandsfälle unmittelbar eingetragen.

Die Bezeichnung für die Personenstandsregister hat sich seit 1876 mehrmals gewandelt. Seit 2009 wird die Bezeichnung Register verwendet (z.B. bei Sterberegister). Diese Bezeichnung war schon einmal von 1876 bis 1938 gültig. Von 1938 an wurde dann die Bezeichnung Buch angewendet (z.B. bei Geburtenbuch).

Historische Entwicklung

In Deutschland hatten bis in das 19. Jahrhundert fast ausschließlich die Kirchenregister die Funktion öffentlich-rechtlicher Personenstands­register. Lediglich im besetzten linksrheinischen Gebiet führte Frankreich 1798 dauerhaft das zivile Personenstandswesen und damit zivile Personenstandsregister ein. Die Notwendigkeit, bei Eheschließungen Angehöriger staatlich nicht anerkannter Bekenntnisse untereinander oder mit Angehörigen staatlich anerkannter Bekenntnisse eine allgemein verbindliche Lösung zu finden, stärkte dann im 19. Jahrhundert die Entwicklung hin zur Einführung der Zivilehe bzw. des zivilen Personenstandswesens.

Kraft eines entsprechenden Gesetzes vom 21. Dezember 1869 führte das Großherzogtum Baden im Jahr 1870 die Zivilehe ein. In dem Gesetz wurde auch die Materie der Personenstandsregister -Standesbücher- geregelt. Am 1. Oktober 1874 führte auch der preußische Staat unter dem Eindruck seines Kulturkampfes mit der Katholischen Kirche auf Grundlage des Personenstandsgesetzes vom 9. März 1874 das zivile Personenstandswesen und somit zivile Personenstandsregister ein.

 

Starke Veränderungen erfuhr das Personenstandsgesetz durch seine am 3. November 1937 beschlossene und am 1. Juli 1938 in Kraft getretene Novellierung. Die wichtigste Neuerung war die Einführung des Familienbuchs. Dessen erster Teil löste das bisherige Heiratsregister ab, während der zweite Teil die familiären Zusammenhänge des Ehepaares dokumentierte. Auch wurden die Bezeichnungen „eingedeutscht“ und das Wort „Register“ durch „Buch“ ersetzt. Das Geburtsregister wurde daher in Geburtenbuch und das Sterberegister in Sterbebuch umbenannt, während das Heiratsregister Teil des neuen Familienbuchs wurde.

Aufbau und Inhalt

Der formale Aufbau der Personenstandsregister variiert sowohl untereinander als auch im jeweiligen zeitlichen Verlauf. In den folgenden Ausführungen wird vom 1875 vorgeschriebenen Formular ausgegangen. Das Formular war von Anfang an gedruckt. Zunächst wurden die Bücher handschriftlich und später maschinenschriftlich geführt. Die Einträge in den Büchern wurden chronologisch vorgenommen. Für jeden Personenstandsfall legte man eine eigene Nummer an. Den einzelnen Personenstandsregistern wurde jeweils ein nach dem Familiennamen alphabetisch sortiertes Register beigegeben, in dem auf die Nummer des Eintrags hingewiesen wurde.

Die Akten, welche Personenstandbeurkundungen betreffen, werden als Sammelakten bezeichnet. In ihnen finden sich vor allem Nachweise, auf denen der Eintrag in den Personenstandsregistern beruht. Geführt wurden und werden die Personenstandsregister bzw. -bücher von den Standesämtern in den einzelnen Kommunen.

Ausgehend vom Personenstandsgesetz von 1875 enthalten die Geburtsregister die auf Gemeindegebiet stattgefundenen Geburten.

 

Geburtenbuch

Das Geburtenbuch diente zur Beurkundung der Geburten (§ 2 Abs. 2 HS 1 PStG a.F.).

Zur mündlichen Anzeige der Geburt waren binnen einer Woche, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, der Arzt, der dabei zugegen war, jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist, die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

In das Geburtenbuch wurden eingetragen die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche waren und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen war, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, Ort, Tag und Stunde der Geburt, Geschlecht des Kindes, die Vornamen und der Familienname des Kindes, Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.

Wurde ein Kind totgeboren oder war es in der Geburt verstorben, wurde zusätzlich ein entsprechender Vermerk eingetragen, der Vor- und Familienname des Kindes jedoch nur auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte. Bei Zwillings- oder Mehrgeburten wurde jede Geburt besonders eingetragen. Die Eintragungen mussten erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren worden waren. Wurde ein neugeborenes Kind gefunden, setzte die zuständige Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmte die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung trug der Standesbeamte diese Daten in das Geburtenbuch ein.

 

Aufgrund des Geburtenbuchs stellte der Standesbeamte Geburtsscheine mit Vornamen und dem Familiennamen des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aus, außerdem Geburts- und Abstammungsurkunden, die zusätzlich das Geschlecht sowie die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihren Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen war, enthielten (§§ 61c, 62 PStG a.F.)

 

 

Polatus mela com est:


 

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